M Heimat Bayern
Bayerischer Landesverein fiir Heimatpflege e.V.
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Bayerisches Staatsministerium fiir Wissenschaft und Kunst Per E-Mail
Miinchen, 01. August 2025
Stellungnahme Archivgesetz; Verbandeanhorung
Sehr geehrte Damen und Herren,
besten Dank fiir die Gelegenheit, zu den geplanten Anderungen des Bayerischen Archivgesetzes Stellung zu beziehen. Der Bayerische Landesverein ftir Heimatpflege e.V. ist durch seine Tatigkeit und seine Aufgaben in der Heimatforschung tatsachlich immer wieder mit Belangen des Archivgesetzes befasst. Wir haben den vorgelegten Gesetzentwurf gepriift und sind dabei auf geplante Neuerungen gestoBen, die aus unserer Sicht tberdacht werden sollten.
1. Aus unserer Sicht ist es nicht unproblematisch, wie Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 1 neu gefasst werden. Er wirkt beispielsweise bedenklich, dass die Beratung kommunaler Archive durch ehrenamtliche Archivpfleger gewahrleistet sein soll, wohingegen staatliche Archive hier nur im Rahmen ihrer Leistungsfahigkeit tatig werden sollen. Somit ist eine professionelle Betreuung nicht garantiert. Fasst man ins Auge, dass vor allem Archive kleinerer Kommunen allenfalls Gberschaubare Erfahrungen mit digitaler Langzeitarchivierung besitzen und hier Fachpersonal fiir die Betreuung dringend notwendig ware, ist der vorgeschlagene Gesetzestext nicht befriedigend. Dem Ehrenamt wird hier zu viel Verantwortung zugemutet. Zudem mutet im Entwurf Art. 4 Abs. 5 Satz 4 (wie ja auch in ahnlicher Weise Art. 4 Abs. 5 Satz 3 der derzeit noch geltenden Fassung) etwas redundant an, da 6ffentliches Interesse ohnehin Voraussetzung fiir Leistungen staatlicher Archive sein sollte.
2. Heimat- und Familienforschung ist auf die Uberlieferung jeder Art von personenbezogenen Daten in Archivgut angewiesen. Um dies zu gewahrleisten, mtissen die einschlagigen Unterlagen den Archiven vollstandig zur Ubernahme angeboten werden. Aus unserer Sicht bleibt hier das bayerische Anderungsgesetz hinter den Regelungen zurtck, die in anderen Bundeslandern bereits archivgesetzlich normiert wurden. Verwiesen sei dabei insbesondere auf das soeben neu gefasste Archivgesetz des Landes Baden-Wiurttemberg!
Um eine transparente und auf vollstandiger Informationsgrundlage fuBende Uberlieferung personenbezogener und geheimhaltungsbedirftiger Unterlagen der éffentlichen Hand in den staatlichen Archiven zu gewahrleisten, ist es aus unser Sicht unerlasslich, neben der aktuell in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (in der Begrtindung Nr. 5 a) des Entwurfs vorgesehenen Anbietung